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Vereinssatzung

§ 1

Name, Sitz:

1. Bei Vereinsgründung lautete der Name „Hospiz für palliative Therapie“.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen und der Name lautet jetzt „Hospiz für palliative Therapie e.V.“.

2. Sitz ist Köln-Longerich.

 

§ 2

Vereinszweck, Zielsetzung:

1. Das „Hospiz für palliative Therapie e.V.“ setzt sich für den Erhalt des Hospizes in Köln-Longerich und für die aktive Arbeit in diesem Hause ein.

Das Haus stellt sich aus christlicher Verantwortung die Aufgabe, Menschen ein Sterben unter Bedingungen zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entsprechen. Diese Einrichtung soll deutlich machen, dass die Phase des Sterbens eine intensive Phase des Lebens ist. Dieses Ziel soll erreicht werden durch:

a) ein Miteinander aller Beteiligten: der sterbende Mensch, die Angehörigen, das Arbeitsteam, die Freunde;
b) angemessene pflegerische und medizinische Betreuung, insbesondere die Therapie von Schmerzen;
c) Angebote zum Gespräch über Sinnfragen des Lebens uns Glaubensfragen;
d) Angebote zum Gebet.

Die Aufnahme in das Hospiz geschieht unabhängig von Religions- und Konfessionszugehörigkeit.

2. Der Verein macht es sich ferner zur Aufgabe, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben mit dem Ziel, die Tabuisierung des Sterbens in unserer Gesellschaft abzubauen, mindestens zu reduzieren.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung.

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2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden.

6. Nach Aufforderung durch die Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied des Vereins darzulegen, welche Vergütungen (Art und Höhe) es erhalten hat. Der Vorstand ist insoweit der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft bzw. Mithilfe verpflichtet.

 

§ 4

Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die Kasse wird einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer geprüft, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

 

§ 5

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft – sofern nicht in der Gründungsversammlung erklärt – ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen). Der Austritt aus dem Verein kann zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden. Schriftform ist erforderlich.

5. Wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Der Vorstand hat auf Verlangen des Betroffenen (Berufung) diesen Beschluss von der Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.

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Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Das ausgeschlossene Mitglied hat dabei ein Recht auf Anhörung durch die Mitgliederversammlung.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen.

6. Mitgliedschaft berechtigt nicht automatisch zur Aufnahme in das Hospiz Köln-Longerich.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge:

1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrages, der mit Beginn des Geschäftsjahres fällig wird.

2. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag kann für natürliche und juristische Personen gesondert festgelegt werden.

 

§ 7

Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8

Mitgliederversammlungen:

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie ist in jedem Jahr mindestens einmal vom Vorstand einzuladen. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

a) Festlegung der grundlegenden Aktivitäten des Vereins;

b) Entgegennahme des Kassen- und Jahresberichts der Rechnungsprüfer;

c) Entlastung des Vorstandes;

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d) Wahl des Vorstandes, seines/r Vorsitzenden und seines/r Stellvertreters/-vertreterin;

e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins; Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ergeht durch den Vorstand. Sie muss durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied erfolgen und eine Frist von mindestens zwei Wochen bis zur Mitgliederversammlung einhalten.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder dies beantragen oder wenn es die Interessen des Vereines verlangen.

4. Alle Mitgliederversammlungen, zu denen die Mitglieder mit Angaben der Tagesordnung schriftlich eingeladen worden sind, sind beschlussfähig, soweit nicht eine Änderung der Satzung beschlossen werden soll. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

5. In der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter und bei Abwesenheit beider ein aus der Mitte der Versammlung gewähltes Mitglied den Vorsitz.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Ausschluss von Mitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

7. Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 9

Vorstand

1. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des Vereins einschließlich der Kassengeschäfte.

2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Personen: dem/der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 5 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird für 2 Geschäftsjahre gewählt.

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3. Der Vorstand kann bis zu 3 beratende Mitglieder in den Vorstand berufen. Diese haben kein Stimmrecht.

4. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den/die erste/n Vorssitzende/n oder seine/n Vertreter/in. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder seine/ihre/n Vertreter/in anwesend sind. Die Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gemeinsam.

6. Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen sind.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen einem gemeinnützigen Verein mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu übertgragen. Den Anfallsberechtigten bestimmt die Mitgliederversammlung. Das Vermögen darf nur steuerbegünstigten Zwecken zugeführt werden. Die Übertragung darf nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

Gestaltung und Realisation: www.2goldfisch.de